Am 01. August 2017 wurde für alle Gewerbetreibenden die neue Gewerbeabfallverordnung (GAV / GewAbfV) beschlossen, welche zum Jahresbeginn 2019 in Kraft getreten ist. Seit dem regelt die Verordung das Handling von Gewerbe- bzw Siedlungsabfällen - außerhalb des privaten Bereichs.

Für viele Beteiligte ist die Verordnung jedoch undurchsichtig und führt zu offenen Fragen. Gerade die Gefahr von Bußgeldern bei Verstößen sorgt vereinzelt für Verunsicherung. Die Verordnung für den Gewerbeabfall können Sie hier nachlesen.

Gemeinsam mit Ihnen, wollen wir den bestmöglichen Umgang zu finden und Sie optimal zu betreuen. Dafür bieten wir Ihnen ab sofort eine kostenfreie und professionelle Beratung zur GewAbfV und informieren auch über die bestimmten Möglichkeiten der Verwertung von gewerblichen Abfällen.

Sprechen Sie uns direkt an unter:

Tel: (030) 60 97 20 - 841

Für weitere Anfragen können Sie auch unsere Kontaktseite nutzen.

 

Das Wichtigste vorab

Kurz und knapp: die Gewerbeabfallverordnung fordert nun von jedem gewerblichen Abfallerzeuger eine erweiterte Getrennthaltungs- und Dokumentationspflicht zu allen Abfällen (sehen Sie dazu das Schaubild unten - Download).
 

GewAbV Gewerbeabfallverordnung Schaubild homepage

Doch was ist neu? Was muss ich als Kunde und Nutzer eines Gewerbebehälters beachten?

Jeder Gewerbetreibende muss sein Abfallaufkommen zu folgenden Punkten dokumentieren: 

  1.     Die Getrennthaltung der Abfälle sowie

  2.     den Entsorgungsweg und

  3.     dies, inkl. eventueller Abweichungen, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Zur Dokumentation könne Sie folgende Dokumente nutzen:

  1. Lageplänen

  2. Bilder / Fotos der lokalen Gegebenheiten

  3. Liefer- und Wiegescheine

  4. Entsorgungsverträge

Speisereste im Fokus der Gastronomie

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Gastronomie. Oft werden hier anfallende Lebensmittel und Speisereste entgegen der Getrenntsammlungspflicht im Gewerbeabfall entsorgt. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben dess Senats. Daher informiert der Berliner Senat über die Speiseresttonne für die Gastronomie und stellt einen separaten Informationsflyer in verschiedenen Sprachen zum download bereit.

 

Folgende Abfälle müssen ab 2017 getrennt erfasst werden:

Gewerbe

Und bei Bau- und Abbruchabfällen? Auch diese Abfälle vom Bau müssen getrennt erfasst werden!

Baustoffe

Besonderheiten 

Unter 2 Gesichtspunkten sind Ausnahmeregelungen der Gewerbeabfallgrundverordung dennoch möglich. Hierfür muss nachweislich die Getrenntsammlungspflicht:

  1.     technisch unmöglich und / oder

  2.     wirtschaftlich unzumutbar sein

Ist dem gewerblichen Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den Gewerbeabfällen, Abbruchabfällen und Siedlungsabfällen. Bei den Verpflichtungen der Gewerbeabfallverordnung ist zu beachten, dass:

  1.     Die Dokumentation von Erfüllung oder Abweichung und

  2.     auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

  3.     Keine Dokumentatationspflicht bei Bau- und Abbruchabfällen < 10 m³ 

Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, gilt es verpflichtend einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Gemischte Abfälle aus dem Bau, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik bestehen, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen und entsprechends.
Auch dieses gilt nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

"Technisch unmöglich"

Unter bestimmten örtlichen Gegebenheiten, ist eine getrennte Sammlung von Abfällen bzw. Siedlungsabfällen vor Ort nicht möglich. Diese sollten gemäß der Verordung stehts nachgewiesen und dokumentiert werden. Dazu gehören:

  1.     Öffentliche Zugänglichkeit (z. B. beiöffentlichen Einrichtungen oder Imbissbuden)

  2.     Fehlender Platz für mehrere Behälter

  3.     Vielzahl von Erzeugern

  4.     Besondere hygienische Vorgaben / Anforderungen

Ist eine Getrenntsammlung unter den genannten Umständen nicht möglich, kann es gemäß der Verordnung zu Ausnahmeregelungen kommen.

"Wirtschaftlich unzumutbar"

Fallen nur geringe Mengen Siedlungsabfälle (bis max. 50 Kg pro Woche) oder überschreiten die Kosten einer getrennten Sammlung und Entsorgung das gesunde Verhältnis zu einer gemischten Sammlung, kann dies als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden. Mit entsprechenden Nachweisen, kann es auch hier zu Ausnahmeregelungen kommen.

Gemische werden zwangsläufig vor der Verwertung in Vorbehandlungsanlagen bearbeitet und die einzelnen Rohstoffe separiert. Somit bekommen den Vorbehandlungsanlagen eine ganz neue und tragende Rolle.

Was darf nicht rein?

Unabhängig der genannten Ausnahmen dürfen folgende Materialienen nicht im Gewerbeabfall entsorgt werden:

  1.     Bioabfälle

  2.     Glas

  3.     Medizinische Abfälle jeglicher Art

Bestellung Abfalltonne für verschiedene Abfälle

Um Ihnen die Trennung der Abfälle zu erleichtern, können Sie hier direkt Ihre Abfallbehälter für die folgenden Abfallarten bestellen:

Weitere Dokumente für ihre Dokumentation

Das Dokument "Bestätigung stoffliche Verwertung - Recycling" können Sie sich hier runterladen.
Das Dokument "Bestätigung Zuführung Vorbehandlungsanlagen" können Sie sich hier herunterladen.
Zudem haben wir für Sie eine Dokumentationshilfe erstellt, welche Sie sich gerne downloaden dürfen.
Füllen Sie dieses Dokument aus und legen Sie sich dieses zu Ihren Unterlagen.

Beratung - Wir sind für Sie da

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sehr gern beraten wir Sie zu den Themenschwerpunkten:

  1. Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 2017  bzw. 2019

  2. Dokumenation von Ausnahmen der Verordnung

  3. (gewerbliche) Siedlungsabfälle

  4. Möglichkeiten der Entsorgung, Verwertung und Recycling.

Nehmen Sie direkt Kontakt auf und lassen Sie sich beraten:

Tel: (030) 60 97 20 - 841

Für weitere Anfragen könenn Sie auch unsere Kontaktseite nutzen.

 

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