Die neue Gewerbeabfallverordnung (abgekürzt: GewAbfV) hat für Gewerbebetriebe einiges an Neuigkeiten gebracht, auf die Sie sich einstellen mussten. Denn bei Verstoß drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld. Wir beleuchten in der Folge 11 Aspekte, von denen Sie sicherlich nicht alle im Detail kennen.

1. Beim Gewerbeabfall muss künftig noch mehr getrennt werden

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen. Das sind zum Beispiel Gastronome oder Hoteliers, aber auch alle anderen Gewerbeformen. Wie bisher müssen Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle sowie Bioabfälle getrennt werden. Neu ist seit dem 1. August 2017, dass auch für Holz, Textilien und weitere Abfälle die Getrennthaltungspflicht besteht. Wenn Sie nicht sicher sind, was in welche Tonne gehört, haben wir für Sie einige Trenntipps zusammengestellt.

Unter weiteren Abfällen wird Müll verstanden, der nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit privatem Hausmüll vergleichbar ist. Da die Verordnung allerdings nicht näher erläutert, was damit gemeint ist und es auch letztlich von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängt, hat der Abfallerzeuger einen relativ großen Entscheidungsspielraum.

gewerbeabfall-getrenntsammlungspflicht

2. Diese Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht sollten Sie kennen

Keine Regel ohne Ausnahmen. So ist es auch bei der Gewerbeabfallverordnung. Auf die Mülltrennung kann verzichtet werden, wenn es technisch nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nicht ausreichend Platz für Abfallbehälter vorhanden ist. Das ist ein typisches Problem in den Innenstädten. Da kann es durchaus sein, dass aus Platzgründen neben der Restmülltonne keine weiteren Tonnen zum Beispiel für Papier und Pappe aufgestellt werden können.

Es muss auch nicht getrennt werden, wenn das Entstehen des Abfalls aufgrund vieler Erzeuger nicht kontrollierbar ist. Das ist zum Beispiel in Bahnhöfen der Fall. Eine weitere Ausnahme ergibt sich, wenn die Getrenntsammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Hier müssen die Kosten verglichen werden, die bei getrennter Sammlung oder bei gemischter Sammlung mit anschließender Vorbehandlung anfallen. Die Kosten müssen dabei außer Verhältnis stehen. Das kann zum Beispiel bei hoher Verschmutzung oder geringer Menge der Fall sein.

Wenn es aufgrund der Ausnahmen zulässig ist, den Abfall gemischt zu sammeln, muss dabei jedoch beachtet werden, dass keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung enthalten sind. Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, wenn diese die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.

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3. Gemischte Abfälle müssen in eine rechtskonforme Vorbehandlungsanlage

Wie bereits erwähnt, kann es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, den Abfall sauber zu trennen. Wenn Abfallgemische anfallen, müssen diese in eine Vorbehandlungsanlage wandern. Allerdings nicht in irgendeine Anlage. Sie sollten sich von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage alle Anforderungen an eine rechtskonforme Vorbehandlung erfüllt. Das gilt für die erstmalige Übergabe von Abfallgemischen und es muss auch bestätigt werden, dass die Sortierquote erfüllt wird.

Die Dokumentation erfolgt über Lichtbilder, Lagepläne, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine und Entsorgungsverträge. Wenn die Vorbehandlung Ihrer gemischten Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann eine andere hochwertige Verwertung gewählt werden. Zunächst sollte eine energetische Verwertung angestrebt werden.

4. Die Gewerbeabfallsammlung muss dokumentiert werden

Diese Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht sollten Sie kennen

Künftig muss detailliert dokumentiert werden, wie Sie als Abfallerzeuger die Getrenntsammlung sicherstellen. Dabei soll präzise dargestellt werden, wie der Gewerbeabfall getrennt gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt wird oder warum keine getrennte Entsorgung stattfinden kann. Dabei ist das Abfallamt oder jede andere zuständige Behörde zu jeder Zeit berechtigt, sich Ihre Dokumentation zeigen zu lassen, um zu prüfen, ob Sie sich nach der neuen Gewerbeabfallverordnung richten.

5. Bei hoher Recyclingquote entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung für den restlichen Abfall

Wenn die Recyclingquote des Abfallerzeugers im Vorjahr bei mindestens 90 Prozent lag, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung für den übrigen Müll. Die Prozentzahl bezieht sich auf das Gewicht des Abfalls. Gewerbebetriebe müssen somit mindestens 90 Prozent ihrer Abfälle getrennt erfassen und verwerten, um in den Genuss dieses Privilegs zu kommen.

6. So wird die Recyclingquote berechnet

Die Recyclingquote ergibt sich aus dem Quotienten vom Gewicht der getrennt erfassten Abfälle und dem Gesamtgewicht aller Abfälle. In der Gewerbeabfallverordnung wird allerdings nicht geklärt, ob zu dem Gesamtgewicht aller Abfälle nur Siedlungsabfälle gehören oder auch anderer Abfall. Bei Gewerbebetrieben mit mehreren Standorten ist nicht klar, ob es sich um eine standortbezogene oder standortübergreifende Betrachtung handelt.

Berechnung der Recyclingquote

7. Die Recyclingquote sollten Sie sich von einem Sachverständigen bestätigen lassen

Die Recyclingquote von 90 Prozent muss von einem zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden. Hierfür muss dieser bis zum 31. März des Folgejahres einen geprüften Nachweis erstellen. Als zugelassen gilt gemäß Paragraf 4 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ein akkreditierter Sachverständiger, ein Umweltgutachter oder ein Sachverständiger, der nach der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist. Wenn die zuständige Behörde den geprüften Nachweis vom Sachverständigen sehen möchte, muss das Dokument auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.

8. Keine Trennung, falls auf dem Firmengelände auch privater Hausmüll entsteht

Müllstandsfläche

Wohn- und Geschäftshäuser, in denen in den oberen Etagen gewohnt wird und unten kleine Geschäfte wie Bäcker oder Blumenläden betrieben werden, sind keine Seltenheit. Da auf den Grundstücken dieser Gewerbebetriebe auch privater Hausmüll anfällt, dürfen die Siedlungsabfälle gemeinsam mit dem Müll der privaten Haushalte entsorgt werden.

9. Mindestens eine Restmülltonne ist gemäß Gewerbeabfallverordnung weiterhin Pflicht

Es war bereits in der alten Verordnung verpflichtend und so ist es nun auch in der neuen Gewerbeabfallverordnung: Wenn es die Kommune wünscht, muss der Betrieb mindestens eine kommunale Restmülltonne aufstellen. Dort sollen alle Gewerbeabfälle gesammelt werden, bei denen die Verwertung nicht möglich ist.  In diesem Fall können Sie sich als Berliner Betrieb von uns eine Gewerbeabfalltonne aufstellen lassen.

10. Verschärfte Regeln für Bau- und Abbruchabfälle beachten

Nicht nur Siedlungsabfälle, sondern auch Bau- und Abbruchabfälle, wie sie auf Baustellen anfallen, unterliegen neuen Regeln. Zwar entspricht die Regelung zur Getrenntsammlung den Vorgaben für gewerbliche Siedlungsabfälle, allerdings sind die Regeln im Detail noch schärfer. Im Übrigen gilt dies nicht nur für das Baugewerbe, sondern für alle. Wenn Sie für Ihre Bau- und Abbruchabfälle bei uns einen Container angemietet haben, sollten Sie diese Regeln unbedingt beachten. Wie bisher müssen Glas, Kunststoffe, Metalle (einschließlich Legierungen), Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt gesammelt werden. Mit der neuen Verordnung gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Damit Sie wie vorgeschrieben trennen können, erhalten Sie bei uns Container für einzelne Abfallarten oder für Baumischabfall in verschiedenen Größen.

11. Auch für Bau- und Abbruchabfälle gilt die Dokumentationspflicht

Natürlich müssen Sie auch bei Bau- und Abbruchabfällen dokumentieren, dass Sie den anfallenden Müll getrennt sammeln. Das Abfallamt oder jede andere zuständige Behörde ist berechtigt, Ihre Dokumentation einzusehen, um prüfen zu können, ob Sie die Getrenntsammlungspflicht einhalten. Von der Dokumentationspflicht sind allerdings Bau- und Abbruchmaßnahmen ausgeschlossen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle höchstens bei 10 m³ liegt.

Neue Gewerbeabfallverordnung meistern

Die neue Gewerbeabfallverordnung aus dem Jahr 2017 bringt vor allem viele Dokumentationspflichten mit sich. Außerdem muss noch mehr getrennt werden als zuvor. Die passenden Tonnen und Container bekommen Sie weiterhin von uns. So meistern Sie die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung 2017 ohne Probleme. Sie wollen noch mehr dazu lesen? Dann klicken Sie hier für weitere Informationen zur Gewerbeabfallverordnung. Dort ist auch der genaue Wortlaut der Verordnung als Volltext hinterlegt.

Wie sind Ihre ersten Erfahrungen mit der neuen Verordnung? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare unter diesem Blogbeitrag.

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