• Entsorgung von Öl-Wasser-Gemischen
  • Behandlung von Abwässern mit Beimischungen aus Ölen und Fetten oder Schwermetallen

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Weitere Produktbeschreibung
  • Gefährliche Abwässer mit Beimischungen aus Ölen und Fetten oder Schwermetallen behandeln wir in unserer CP-Anlage und gewährleisten Ihnen ein hohes Maß an Entsorgungssicherheit. Im Wesentlichen handelt es sich um
     
    • Öl-in-Wasser-Emulsionen,
    • Sandfangrückstände und Ölabscheider-Inhalte,
    • Öl-Wasser-Gemische,
    • Schlämme aus Öl-Trennanlagen,
    • Konzentrate und Spülwasser,
    • Deponiesickerwässer.
       
  • Die Schadstoffe werden durch chemische und physikalische Reaktionen abgetrennt und für eine umweltverträgliche Entsorgung im festen oder flüssigen Medium aufkonzentriert. Das gereinigte Abwasser wird in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet.
  • Nach einer umfangreichen Prüfung im Labormaßstab wird der Behandlungsablauf festgelegt. Die Behandlung erfolgt chargenweise in geschlossenen Reaktionsbehältern durch chemisch-physikalische Prozesse. Der anfallende Schlamm wird in Kammerfilterpressen entwässert. Vor der Einleitung des gereinigten Abwassers in das Kanalnetz werden Proben entnommen. Die Einhaltung der Grenzwerte wird von einem akkreditierten Fremdlabor überwacht.

Wo entsorge ich meine Öl-Wasser-Gemische

  • Entsorgungsanlage: 
    Berlin Recycling GmbH 
    CP-Anlage 
    Freiheit 24/25 (Einfahrt Werkring 2) 
    13597 Berlin–Spandau
     
  • Öffnungszeiten der Anlage: 
    Montag bis Freitag 7.00−15.00 Uhr 
    Zusätzliche Annahmezeiten nach telefonischer Absprache: Tel.: (030) 60 97 20 617 
    oder (0176) 10 20 74 27.
     
  • Anfragen bitte an: (030) 60 97 20 614 oder per Mail Anfragen bitte an: info@berlin-recycling.de
    Entsorgernummer: LN9100045
    Zedal-Kennung: 000240@2

Abfallarten

Annahmegrenzwerte von Öl-Wasser-Gemischen in der CP-Anlage

  • Vor der ersten Anlieferung muss das Abwasser auf folgende Parameter beprobt und die Analyse mit dem Entsorgungsnachweis eingereicht werden:
    • PH-Wert: 6–10
    • Chrom (VI) < 200 mg/l
    • Cyanid leicht freisetzbar < 0,1 mg/l
    • Nitrit < 200 mg/l
    • Arsen < 0,1 mg/l
    • Quecksilber < 0,05 mg/l
    • AOX < 10 mg/l
    • Chlorierte Kohlenwasserstoffe < 200 mg/l
    • PCB < 10 mg/l
    • Sulfid < 20 mg/l
    • Ölanteil < 50 %

Nachweisführung

  • Die Nachweisführung der Entsorgung erfolgt gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV), d. h. für gefährliche Abfälle ist als Vorabunterlage ein Entsorgungsnachweis (EN) bzw. ammelentsorgungsnachweis (SN) zu führen. Die Verbleibsnachweisführung erfolgt mittels Begleitschein sowie zusätzlich im Rahmen der Sammlung mittels Übernahmeschein.
  • Gemäß betrieblicher Regelung erfolgt die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen mittels vereinfachten Nachweises bzw. Sammelnachweises. Der Verbleib ist durch Übernahmescheine zu dokumentieren.
  • Die Entsorgungsanlage besitzt den Beseitigungsstatus und ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Nachweisverordnung freigestellt. Die Bearbeitung von EN erfolgt gemäß § 7 im privilegierten Verfahren. Sammelentsorgungsnachweise können nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen im privilegierten Verfahren erstellt werden.