Im Januar und Juli 2022 treten zahlreiche Regelungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft. Wir haben das Gesetz mit dem vollständigen Namen „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ für Sie unter die Lupe genommen. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen in diesem Artikel im Überblick vor und verraten Ihnen, was Hersteller und Händler beachten müssen.
1 Allgemeinen Informationen zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG)
1.1 Warum wurde das VerpackG eingeführt?
1.2 Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?
1.3 Welche Verpackungen sind laut VerpackG systembeteiligungspflichtig?
1.4 Welche neuen Recyclingquoten gelten mit dem VerpackG?
1.5 Welche Hersteller und Händler sind vom VerpackG betroffen?
1.6 Welche Ausnahme regelt die „Branchenlösung“?
2 Pflichten von Herstellern und Händlern
2.1 Wie funktioniert die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?
2.2 Was besagt die Beteiligungspflicht?
2.3 Was hat es mit der Datenmeldepflicht auf sich?
2.4 Weitere Pflichten von Herstellern und Händlern
2.5 Auf welche Verpackungen müssen Händler Pfand erheben?
2.6 Was gilt für Verpackung von To-Go-Essen?
2.7 Welche Regeln gelten für das Material von Einwegflaschen?
3 Zwischenfazit: Was hat das neue Verpackungsgesetz bislang gebracht?
3.1 Wie viele Hersteller und Händler haben sich bei der ZSVR registriert?
3.2 Was passiert, wenn sich Unternehmen nicht oder unvollständig registrieren?
3.3 Welche Erfahrungen haben Hersteller bei der Registrierung gemacht?
3.4 Gibt es seit Einführung der erhöhten Quotenvorgaben merkbare Verbesserungen?
1 Allgemeinen Informationen zum neuen Verpackungsgesetz
1.1 Warum wurde das VerpackG eingeführt?
Mangelnde Beteiligung führte zu großen Einbußen
Im Zeitraum von 1991 bis zur Einführung des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 gab es in Deutschland die sogenannte Verpackungsverordnung (VerpackV), durch die Verpackungsabfälle vermieden und der Wegwerfgesellschaft entgegengewirkt werden sollte. Mit der VerpackV sollten Hersteller und Händler erstmals Verantwortung für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen übernehmen und zur Rücknahme ihrer Produkte verpflichtet werden.
Für die Verpackungsrücknahme – sprich das Sammeln und Sortieren – wurden die Dualen Systeme eingeführt.
Ein großes Problem war die Beteiligungsquote der Hersteller und Erstinverkehrbringer, die sich ihrer Verantwortung entzogen haben und für ihre Verpackungen keine Lizenzgebühren bezahlt haben. Die Gründe reichen von Nachlässigkeit über Unkenntnis bis hin zur Kostenersparnis. Vor allem kleinere Unternehmen wussten bis zur Einführung des neuen Verpackungsgesetzes nicht von ihrer Beteiligungspflicht.
Durch die mangelnde Beteiligung ist dem Dualen System in der Vergangenheit ein jährlicher Schaden zwischen 200 und 500 Millionen Euro entstanden.
Das neue Verpackungsgesetz verfolgt daher drei Hauptziele:
- Mit der neuen Behörde, der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), soll das Duale System besser vollzogen und kontrolliert werden.
- Hersteller und Händler sollen dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhaftere und recyclingfähigere Verpackungen zu verwenden.
- Die Recyclingquote der aus privaten Haushalten entstehenden Abfälle soll sich erhöhen.
Warum fällt gerade in Deutschland so viel Müll an?
Die Deutschen produzieren jede Menge Müll: Pro Jahr und Person fallen hier registrierte 617 kg Müll an – 163 kg mehr als im EU-Durchschnitt. Unter den 28 Staaten der Europäischen Union kämpfen bloß die Dänen, die Luxemburger und die Zyprioten mit noch größeren Müllmengen. Eine Ursache ist sicher der verhältnismäßig große Wohlstand, der zu einem höheren Konsum führt. Eine weitere Rolle spielt gewiss die deutsche Gründlichkeit, die sich auch im Umfang der Um- und Mehrfachverpackungen niederschlägt. Drittens ist es unser Konsumverhalten, das die Müllberge vergrößert: Im Süden Europas werden viel mehr frische Produkte auf Märkten eingekauft, Obst direkt in das Einkaufsnetz oder bloß in eine Papiertüte verpackt. Allein ein Drittel des pro Person in Deutschland anfallenden Mülls ist Verpackungsmüll: 220 kg. Im EU-Durchschnitt gerade einmal 167 kg. Die Deutschen setzen bislang noch zu wenig auf Mehrweg, nachwachsende Rohstoffe, auf Umwelt- und Ressourcenschonung.
1.2 Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?
Vor Einführung des Verpackungsgesetzes oblag den Umweltministerien der Länder die Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Recyclingquoten. Mit der Durchführung des neuen Gesetzes wurde aber die neugegründete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) betraut.
Aufgaben der ZSVR:
Für die Hersteller und Händler von Verpackungen hat sich mit dem neuen Verpackungsgesetz der erste Ansprechpartner geändert: Statt der IHKs und der einzelnen dualen Systeme ist nun die ZVSR mit Sitz in Osnabrück erste Anlaufstelle für Fragen, Meldungen und verbindliche Erklärungen. Die Stiftung hat den Status einer Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt.
Die ZSVR ist befugt, zu kontrollieren, ob Händler oder Hersteller den Umfang ihrer Verpackungen korrekt und regelkonform über das Melderegister LUCID angemeldet haben. Ist das nicht der Fall, so kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister entsprechende Verstöße zur Anzeige bringen, die mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Außerdem zählt zu den Aufgaben der Stiftung, die Marktanteile der dualen Systeme und der Branchenlösungen zu berechnen, Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu entwickeln, Datenmeldungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die Berichte der dualen Systeme auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
1.3 Welche Verpackungen sind laut VerpackG systembeteiligungspflichtig?
Das Gesetz definiert die sogenannten „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“, d.h. mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hierzu zählen nach Verpackungsgesetz künftig neben Verkaufsverpackungen auch Umverpackungen.
Verkauf-, Service-, Versand-, Um- und Transportverpackungen: Was ist was?
Verkaufsverpackungen:
Als Verkaufsverpackungen zählen Verpackungen, die den privaten Endverbrauchern mit Ware befüllt angeboten werden. Verkaufsverpackungen sollen die Waren schützen und sie haben darüber hinaus meist auch eine werbliche Funktion, um Marketingbotschaften textlich und visuell zu übermitteln.
Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind auch Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackung:
- Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann an den privaten Endverbraucher übergeben werden, sind sogenannte Serviceverpackungen. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Brötchentüten beim Bäcker
- Trennblätter beim Fleischer
- Automatenbecher
- Menü- und Snackboxen wie Lunchboxen oder Pizzaschachteln
- Blumenpapier und -folien beim Floristen
- Coffee-to-go-Becher
Besonderheit bei den Serviceverpackungen: Sie können als Händler auch von einem Vorvertreiber oder Hersteller eine Systembeteiligung der unbefüllten Serviceverpackungen verlangen. In diesem Fall trifft Sie als Händler für die entsprechende Serviceverpackung keine weitere Systembeteiligungspflicht. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass der Vorvertreiber/ Hersteller eine entsprechende Lizenz erlangt hat. Dafür kann zum Beispiel der Vorvertreiber/ Hersteller einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung oder dem Lieferschein notieren.
Versandverpackungen:
Verpackungen, die die Versendung von Waren an den privaten Endverbraucher ermöglichen und unterstützen, werden Versandverpackung genannt. Ob eine Verpackung eine Versand- oder Serviceverpackung ist, hängt nur in der Art und Weise der Weitergabe an den Endverbraucher ab (Serviceverpackungen werden an den Endverbraucher übergeben, Versandverpackungen werden an den Endverbraucher - z.B. durch DHL, UPS oder Hermes - versandt).
Zu den Versandverpackungen gehören außerdem jegliche Füllmaterialien, darunter z.B. Luftpolsterkissen oder Styropor.
Umverpackungen:
Eine Umverpackung umschließt eine oder mehrere Verkaufsverpackungen (z.B. Pappkarton, in dem mehrere Joghurtbecher gestapelt sind oder ein Pappträger für mehrere Flaschen). Umverpackungen werden entweder dem Endverbraucher angeboten oder dienen im Handel der Bestückung der Verkaufsregale.
Transportverpackung:
Verpackungen, die beim Transport oder bei der Lagerung von Waren anfallen, die aber im Handel verbleiben und nicht zur Weitergabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind, werden als Transportverpackung klassifiziert. Dazu gehören beispielsweise:
- Kartons
- Verpackungschips
- Stretchfolie
- Big Bags
- Warensicherungen wie Paletten, Antirutschpapiere und Klebebänder
Solange wie eine Transportverpackung nicht beim Endverbraucher anfällt, ist sie nicht systembeteiligungspflichtig. Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind hingegen laut Verpackungsgesetz zur Rücknahme und Verwertung verpflichtet.
1.4 Welche neuen Recyclingquoten gelten mit dem VerpackG?
Die Recyclingquoten, die 1991 in der Verpackungsordnung festgelegt und nicht verändert wurden, entsprachen nicht länger den modernen Möglichkeiten zur Wiederverwertung. Aus diesem Grund wurden die Prozentsätze mit Einführung des neuen Verpackungsgesetzes erhöht. Ab 2022 ist laut VerpackG eine weitere Erhöhung der Prozentsätze festgelegt.
Wertstoff | Pflichtanteil vor 01.01.2019 | Pflichtanteil seit 01.01.2019 | Pflichtanteil ab 01.01.2022 |
Glas | 75% | 80% | 90% |
Pappe und Papier | 70% | 85% | 90% |
Eisenmetalle | 70% | 80% | 90% |
Aluminium | 60% | 80% | 90% |
Getränkekartons | 60% | 75% | 80% |
Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung) | 36% | 58,5% | 63% |
Sonstige Verbundverpackungen | 60% | 55% | 70% |
1.5 Welche Hersteller und Händler sind vom VerpackG betroffen?
Hiesige Produzenten von Verpackungen sind prinzipiell ebenso zur Mitwirkung verpflichtet wie international agierende Online-Shops oder Importeure verpackter Ware. Denn als „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes gelten alle Unternehmen, deren mit Waren befüllte Verpackungen bei privaten Haushalten oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (kurz: privater Endverbraucher) als Abfall anfallen. Der Endverbraucher bezeichnet dabei nicht nur den privaten Kunden, sondern umfasst auch Kioske, Gastronomie, Behörden oder vergleichbare Einrichtungen.
1.6 Welche Ausnahme regelt die „Branchenlösung“?
Die branchenbezogenen Lösungen sind nur möglich, wenn ein Hersteller oder Träger mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Voraussetzung ist immer der lückenlose Nachweis, dass die vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen an den Stellen, wo sie als Müll anfallen („Anfallstellen“), in nachprüfbarer Weise angeliefert und vom Hersteller (oder einem Zwischenhändler) wieder zurückgenommen und auch verwertet werden. Für die Umsetzung dieser alternativen Erfüllung der Rücknahmepflicht an gleichgestellten Anfallstellen hat sich die Bezeichnung „Branchenlösung“ etabliert. Die Beteiligung an einem der dualen Systeme ist der gesetzliche Regelfall. Die sogenannte Branchenlösung betrifft deshalb nur einen sehr kleinen Teil der Hersteller und ist an strikte Kriterien und Konzepte geknüpft.
Sie möchten wissen, was Sie bei der Entsorgung von Elektroschrott beachten müssen? Worum es bei dem neuen Elektrogesetz geht, erfahren Sie in diesem Artikel: Das neue Elektroschrottgesetz – Das ändert sich.
2 Pflichten von Herstellern und Händlern
2.1 Wie funktioniert die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?
Jeder Hersteller und Händler eines verpackten Produktes, das an einen Endverbraucher gelangt, unterliegt der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das heißt: Als Hersteller und Erstinverkehrbringer müssen Sie sich VOR dem Verkauf/ Vertrieb verpackter Waren in Deutschland selbst im Melderegister LUCID bei der ZSVR eintragen. Ein Verkauf, Vertrieb oder Import von Waren ohne eine gültige Registrierung mit entsprechender Registrierungsnummer ist nicht zulässig.
Nach Ihrer Erstregistrierung erhalten Sie vom ZSVR per E-Mail Ihre Registrierungsnummer, die Sie im Anschluss bei Ihrem dualen System hinterlegen müssen. Beim Melderegister LUCID müssen Sie wiederum den Namen Ihres dualen Systems eintragen. Nur so kann die ZSVR als Kontrollbehörde die ordnungsgemäße Anmeldung der Verpackungen sicherstellen.
Welche Verpackungen sind registrierungspflichtig?
Ab Juli 2022 müssen nicht mehr nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen registriert werden, sondern alle mit Waren befüllte Verpackungen und damit auch:
- Transportverpackungen
- gewerbliche Verkaufsverpackungen
- Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
- Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
- Mehrwegverpackungen
Vom 1. Juli 2022 an müssen sich zudem Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen registrieren lassen. Das gilt selbst dann, wenn sie die Pflicht zur Lizenzierung bei einem dualen System auf den Vorvertreiber übertragen. Sie müssen dann bei der Registrierung angeben, dass die Verpackungen bereits lizenziert sind.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich durch diese Klausel rund 350.000 Betriebe neu registrieren lassen müssen.
Erstmalige Registrierung: Wer meldet an? Was wird gemeldet? Was bedeutet „Vollständigkeitserklärung“?
Die erstmalige Registrierung im Verpackungsregister LUCID kann nur durch legitimierte gesetzliche Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist etc.) erfolgen. Die Anmeldung und Registrierung erfolgen kostenlos. Mitteilungspflichtig sind folgende Daten:
- der Name und die Anschrift des Herstellers
- die europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID)
- der Markenname, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden
- die vollständigen Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse müssen ab Juli 2022 nicht mehr angegeben werden)
- der Name und die Funktion der vertretungsberechtigten natürlichen Person
- die nationale Kennnummer (sofern vorhanden Handelsregister-Nr., alternativ die Gewerbeschein-Nr.)
- eine Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
- die Versicherung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
ab Juli 2022 außerdem:
- Angaben darüber, welche Verpackungsarten in Verkehr gebracht werden; Angaben zur Materialart und den Materialmengen sind nicht notwendig.
- Bei Service-Verpackungen muss ggf. angegeben werden, dass nur Verpackungen registriert werden, die bereits bei einem dualen System lizenziert sind.
- ggf. Angaben zum Bevollmächtigten
Die Hersteller relevanter Verpackungen sind außerdem verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen verbindlich zu deklarieren. Die Erklärung hat konkret über Mengen und Materialien der in Verkehr gebrachten Verpackungen zu berichten. Diese sogenannte Vollständigkeitserklärung dient der Berechnung der Kosten. Sie entfällt, wenn der Hersteller mit seinen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestimmte Mengenschwellen im Kalenderjahr nicht überschritten hat. Dies sind bei
- Glas: 80 Tonnen
- Papier/ Pappe/ Karton: 50 Tonnen
- Leichtstoffverpackungen: 30 Tonnen
Diese Schwellen scheinen hoch, relativieren sich aber etwas im Vergleich zum gesamten Verpackungsmüllaufkommen in Deutschland. Werfen wir einmal einen Blick auf den im Jahr 2015 in Deutschland registrierten Hausmüll, nach Angaben des Umweltbundesamtes belief sich die Gesamtmenge auf 45,9 Mio. Tonnen. Davon waren
- 30,8% Restmüll,
- 17,6% Pappe, Papier, Kartonagen,
- 13% Leichtverpackungen / Kunststoffe,
- 12,6% Gartenabfälle (organisch),
- 9,2% Abfälle aus der Biotonne,
- 5,6% Glas,
- 5,4% Sperrmüll,
- 4,5% Verbundstoffe, Metalle und
- 1,3% Elektrogeräte.
2.2 Was besagt die Beteiligungspflicht?
Als Hersteller oder Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterliegen Sie auch der entsprechenden Systembeteiligungspflicht.
Das bedeutet: Bringt Ihr Unternehmen Verkaufs- und/ oder Umlaufverpackungen in den Verkehr, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, so müssen Sie Ihre Verpackungen VORHER bei einem dualen System lizensieren und einen entsprechenden Entsorgungsvertrag abschließen. Das Lizenzentgelt, das für die Sammlung, Sortierung und Verwertung Ihrer Verpackungen fällig wird, orientiert sich dabei an der Menge und dem Verpackungsmaterial.
Aktuell stehen Ihnen neun Systembetreiber zur Auswahl:
- BellandVision GmbH
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
- INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
- Landbell AG
- NOVENTIZ Dual GmbH
- PreZero Dual GmbH
- Reclay Systems GmbH
- Veolia Umweltservice Dual GmbH
- ZENTEK GmbH & Co. KG
Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie Ihre LUCID-Registrierungsnummer auch bei Ihrem dualen System angeben müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz vor.
2.3 Was hat es mit der Datenmeldepflicht auf sich?
Wer sich als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System beteiligt, muss die entsprechenden Daten auch an die ZSVR bzw. an LUCID melden, und zwar im gleichen Zeitintervall.
Zu melden sind folgende Informationen:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
- Name des dualen Systems
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
Ab Juli 2022 muss die Datenmeldung aufgeschlüsselt nach Materialarten erfolgen.
Ziel der Datenmeldepflicht ist es, dass Ihre Angaben im LUCID-Melderegister der ZSVR zu jeder Zeit mit den Angaben bei Ihrem dualen System übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, so kann das ZSVR entsprechende Verstöße geltend machen. Im Rahmen der Datenmeldepflicht können Geldbußen von bis zu 10.000 € fällig werden – achten Sie deshalb auf die richtige Einhaltung der Datenmeldepflicht:
- Vollständige Registrierung beim LUCID-Melderegister: Wenn Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System lizensiert haben, dann müssen Sie die lizensierten Verpackungsmengen auch im LUCID-Melderegister bei der ZSVR übertragen.
- Anpassung von Verpackungsmengen: Gibt es Änderungen an Ihren Verpackungsmengen (z.B. korrigierte Mengenangaben wegen einer Absatzschwankung), dann müssen Sie die geänderten Verpackungsmengen auch bei LUCID übertragen.
- Jahresabschluss-Mengenmeldung: Die Jahresabschluss-Mengenmeldung spiegelt die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen für das Vorjahr wider (denn: bei der Lizensierung bei einem dualen System müssen Sie zunächst Schätzwerte im Voraus angeben). Die Jahresabschlussmeldung (IST-Meldung) müssen Sie auf LUCID übertragen.
- Sonstige Änderungen: Gibt es Änderungen bei Ihren allgemeinen Unternehmensangaben (z.B. Anschrift), dann müssen Sie diese bei LUCID und Ihrem dualen System angeben.
Abbildung: Die drei Pflichten für Hersteller und Händler im Zuge des Verpackungsgesetzes:
2.4 Weitere Pflichten von Herstellern und Händlern
Welche Informationspflichten gibt es?
Wer nicht lizenzpflichtige bzw. systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss diese kostenlos zurücknehmen, und zwar dort, wo er sie auch übergibt. Das gilt etwa für Transportverpackungen wie Paletten oder Möbelverpackungen. Der Inverkehrbringer ist verpflichtet, Endverbraucher darüber zu informieren.
Welche Pflichten haben Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister nach dem VerpackG?
Mit einer Neuerung des VerpackG nimmt der Gesetzgeber auch Betreiber von Online-Shops und Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Online-Händler dafür sorgen, dass über ihren Shop keine Produkte verkauft werden, deren Verpackungen nicht registriert oder bei einem dualen System lizenziert sind. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen
Fulfillment-Dienstleister dürfen ab diesem Datum keine Waren mehr lagern, weiter verpacken etc., deren Hersteller die Verpackungen nicht registriert haben oder sich mit den Verpackungen nicht an einem System beteiligen.
2.5 Auf welche Verpackungen müssen Händler Pfand erheben?
Das VerpackG regelt auch, auf welche Getränkeverpackungen Pfand erhoben werden muss. Bislang wurde nur auf Einweggetränkeflaschen und Dosen mit Mineralwasser, anderen Erfrischungsgetränken, Bier und bestimmten Mixgetränken mit Alkohol ein Pfandbetrag von 25 Cent fällig. Ausgenommen waren bisher Wein, Sekt einige alkoholische und alkoholfreie (Misch-)Getränke, Frucht- und Gemüsesäfte, Nektare ohne Kohlensäure sowie Milch, Milchmischgetränke und andere Milcherzeugnisse in Plastikflaschen und Dosen. Gleiches gilt für diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder.
Ab dem 1. Januar 2022 sind fast alle Einweg-Getränkeflaschen und -dosen pfandpflichtig. Pfandfreie Getränke, die bereits in den Regalen oder Lagern stehen, dürfen noch bis 1. Juli 2022 verkauft werden, bis dahin gilt eine Übergangsfrist.
Eine Ausnahme von der Pfandpflicht gilt nur für Milch und Milchmischgetränke in Plastikflaschen – hier wird erst ab Januar 2024 ein Pfandbetrag fällig – sowie für diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder in Flaschen; hierauf wird weiterhin kein Pfand erhoben.
Eine übersichtliche Grafik aller pfandpflichtigen Getränkeverpackungen finden Sie hier.
Wichtig: Auch pfandpflichtige Verpackungen müssen Hersteller bei der ZSVR registrieren. Sie müssen außerdem nachweisen und dokumentieren, dass sie die zurückgegebenen Pfandflaschen und -dosen verwerten.
2.6 Was gilt für Verpackungen von To-Go-Essen?
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes möchte der Gesetzgeber auch gegen die riesigen Mengen an Verpackungsmüll vorgehen, die durch Verpackungen von To-Go-Essen und -Getränken anfallen.
Nach dem VerpackG müssen Letztvertreiber – also Restaurants, Cafés Imbisse und Caterer – ab 2023 eine Mehrwegalternative zu Einweglebensmittel- und Einweggetränkeverpackungen anbieten. Das gilt sowohl für To-Go-Essen als auch für bestelltes Essen. Die Gastronomen müssen ihre Kunden deutlich auf diese Möglichkeit hinweisen. Zurücknehmen müssen sie aber nur jene Mehrwegbehälter, die sie selbst herausgegeben haben.
Kleine Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von maximal 80 qm sind davon ausgenommen. Sie sind jedoch verpflichtet, die Lebensmittel oder Getränke in Mehrwegdosen oder -becher abzufüllen, die die Kunden mitbringen.
To-Go-Becher und Einwegbehälter aus Styropor sind bereits seit 3. Juli 2021 in der ganzen EU verboten. Gleiches gilt für Einwegbesteck, Einwegteller, Rührstäbchen und Strohhalme aus Plastik.
2.7 Welche Regeln gelten für das Material von Einwegflaschen?
Mit dem neuen VerpackG soll auch der Anteil an recyceltem Plastik in Plastikflaschen steigen. Einwegkunststoffflaschen müssen ab Januar 2025 zu mindestens 25 Prozent aus recyceltem Plastik, sogenanntem Recyclat, bestehen. Ab Januar 2030 soll die Quote bei 30 Prozent liegen. Die Hersteller müssen die Quoten über alle Plastikflaschen hinweg erreichen, die sie innerhalb eines Jahres in Verkehr bringen.
3 Zwischenfazit: Was hat das neue Verpackungsgesetz bislang gebracht?
Seit Einführung des neuen Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 ist – zum Zeitpunkt der Aktualisierung und Veröffentlichung dieses Artikels – sind knapp drei Jahre vergangen. Ein guter Moment, um ein erstes Zwischenfazit zu ziehen:
3.1 Wie viele Hersteller und Händler haben sich bei der ZSVR registriert?
Bis Januar 2022 haben sich nach Angaben der ZSVR mehr als 248.000 Unternehmen registriert – das ist der bisherige Höchstwert. Zum Vergleich: Anfang 2020 waren es nur 174.000 Unternehmen.
Für 2020 gaben die Hersteller rund 5.300 und für die Jahre 2018 und 2019 insgesamt 9.700 Vollständigkeitserklärungen ab. Eine deutliche Steigerung gegenüber 2016 - hier wurden lediglich 3.696 Vollständigkeitserklärungen eingereicht. Wie die ZSVR bekannt gibt, wird auch die inhaltliche Qualität der Meldungen immer besser.
Der Grad der Systembeteiligung ist insbesondere bei den Verpackungsmaterialien Papier/ Pappe/ Karton (PPK) und Glas deutlich gestiegen, wie die Stiftung weiter informiert. Vor Inkrafttreten des VerpackG betrug die Quote 50 Prozent, 2020 – aus diesem Jahr stammen die aktuellsten Zahlen – mehr als 75 Prozent. Die Systembeteiligung bei den Leichtstoffverpackungen lag vorher stabil bei 2/3, 2020 hingegen bei 74 Prozent. Die ZSVR zieht deshalb ein positives Fazit.
3.2 Was passiert, wenn sich Unternehmen nicht oder unvollständig registrieren?
Wer als Hersteller Verpackungen nicht bei der ZSVR registriert, darf die verpackten Produkte nicht verkaufen, sie unterliegen einem Vertriebsverbot. Außerdem muss er mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Gleiches gilt für Verpackungen ohne Systembeteiligung, für die aber eine Systembeteiligungspflicht besteht: Die Produkte dürfen ebenfalls nicht verkauft werden. Dem Hersteller droht ein Bußgeld von bis 200.000 Euro.
Kommt ein Unternehmen einer durch das ZSVR ausgesprochenen Verwarnung nicht entgegen, so drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro oder sogar ein Vertriebsverbot.
Achtung: Da das LUCID-Melderegister öffentlich einsehbar ist, können auch Ihre Konkurrenten eine fehlende oder unvollständige Registrierung einsehen und melden!
3.3 Welche Erfahrungen haben Hersteller bei der Registrierung gemacht?
Laut Angaben von IHKs und Händlerbündnissen nannten Hersteller und Händler insbesondere die Erfassung der Verpackungsmengen als problematisch. Einerseits sei die Einschätzung, wie viele Verpackungen innerhalb eines Jahres in Umlauf gebracht werden, sehr zeitaufwendig. Andererseits überfordere die Klassifizierung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor allem viele kleine Hersteller und Händler.
Die ZSVR hat angegeben, dass sie seit Einführung knapp 60.000 Anfragen von Unternehmen beantwortet hat.
Um Rechtsklarheit zu den Pflichten für Verpackungsmaterialien herzustellen, hat die ZSVR 2019 einen „Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ herausgebracht. Der Katalog konkretisiert die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, sodass Sie als Hersteller Ihre Verpflichtungen schneller einsehen können.
3.4 Gibt es seit Einführung der erhöhten Quotenvorgaben merkbare Verbesserungen?
Ja – der ZSVR zufolge entwickeln sich die Recyclingquoten positiv. Demnach wurden 2020 über alle Materialfraktionen hinweg 8,4 Prozent mehr Verpackungen aus dem privaten Endverbrauch recycelt als im Vorjahr. Insgesamt waren es rund 5,8 Millionen Tonnen. Die dualen Systeme erfüllten damit für 2020 die gesetzlichen Recyclingquoten.
So oder so hat das neue Verpackungsgesetz den Recyclingdruck auf die Hersteller erhöht. Im September 2019 wurden unterstützend die fortentwickelten „Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen“ veröffentlicht. Handelsunternehmen verlangen von ihren Verpackungslieferanten, dass die gelieferten Verpackungen den Mindeststandards vollumfänglich entsprechen. Außerdem werden Hersteller dadurch gezwungen, nach neuen, verpackungsarmen Alternativen Ausschau zu halten.
Was halten Sie vom neuen Verpackungsgesetz? Sind Sie Hersteller oder Händler und haben noch offene Fragen? Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare unter diesem Beitrag!
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