Dass die Müllentsorgung Vermieter und Mieter immer mal wieder in Konflikte bringt, ist kein Geheimnis. Denn was meist als Selbstverständlichkeit erachtet wird, wirft vielerorts auch Fragen auf:

Welche Mülltonnen sind Pflicht? Wer muss sicher gehen, dass die bestellten Tonnen auch ausreichend sind? Wer muss sich um die Sauberkeit der Müllstandsflächen kümmern? Und wer haftet, wenn der Müll nicht richtig getrennt wird? Wir haben die Rechte und Pflichten bei der Müllentsorgung für Vermieter und Mieter genauer unter die Lupe genommen und geben Klarheit.

Fünfstufige AbfallhierarchieAus Drei mach Fünf: Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft

Noch vor ein paar Jahren lautete das Motto der Abfallwirtschaft: Vermeiden, verwerten, beseitigen! Diese drei Begriffe standen für die Überlegung: Am besten ist der Müll, der gar nicht erst entsteht. Fällt er doch an, soll er verwertet werden. Kann er nicht verwertet werden, bleibt als letzte Möglichkeit die Beseitigung. Jetzt will die Kreislaufwirtschaft noch mehr: Inzwischen heißt die Devise, die Mieter und Vermieter bei der Müllentsorgung beachten müssen: Vermeidung, Aufbereitung für die Wiederverwertung, Recycling, sonstige (z.B. energetische) Verwertung und letztlich Beseitigung des übrigen Mülls. Das sind insgesamt fünf Ebenen.

Der Gesetzgeber spricht daher von einer „fünfstufigen Abfallhierarchie“. Mit dem in Berlin zuletzt im März 2018 geänderten Gesetz wird eine Abfallrahmenrichtlinie der EU umgesetzt. Um dieses Konzept zu realisieren, müssen Mieter und Vermieter Müllentsorgung als gemeinsames Anliegen begreifen. Mieter sind angehalten, sich der verschiedenen aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen und ihren Müll richtig zu trennen. Wertstoffe und wiederverwertbare Abfälle werden dabei in vier Kategorien erfasst: a) Pappe, Papier und Kartons, b) Glas, c) Plaste, Kunststoffe und Metalle und d) organische Abfälle aller Art.

Wer sich unsicher ist, was in welche Abfallkategorie gehört, der kann sich mit unseren Trenntipps genauer informieren.

Um den Pflichten zur Müllentsorgung jedoch gerecht zu werden, ist es wichtig, dass die notwendigen Mülltonnen in ausreichendem Maß vorhanden sind.

MülltonnenMüllentsorgung: Diese Mülltonnen muss der Vermieter bereitstellen

Restmülltonne, Wertstofftonne, Biotonne, Glastonne und Papiertonne: Welche Mülltonnen sind eigentlich Pflicht? Restmüll- und Biotonnen sind gesetzlich Pflicht. Einzige Ausnahme: Eine Kompostieranlage ist vorhanden, dann ist nur die Restmülltonne vorgeschrieben. Auch die blauen Papiertonnen gehören vor jedes Haus. Für Wertstoffe können Vermieter ebenfalls eine extra Tonne bestellen (alternativ Entsorgung über Wertstoffsäcke). Außerdem verfügen viele Berliner Mehrfamilienhäuser noch über eigene Weiß- und Buntglastonnen. Darüber hinaus bietet Berlin Recycling eine Übersicht mit Suchfunktion aller für die Glasentsorgung aufgestellten Glasiglus an, die verbrauchergerecht auf das Stadtgebiet verteilt sind.

Grundsätzlich haben Vermieter eine sogenannte Vorhaltepflicht von Müllbehältern, die besagt, dass eine ausreichende Anzahl an Mülltonnen zur Verfügung stehen muss (OLG Naumburg, Urteil v. 5.11.2002, 9 U 81/02, ZMR 2003, 26; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 535 BGB Rdn. 410). Durch die Vorhaltepflicht gewährleistet der Vermieter, dass der Mieter seiner Trennpflicht auch entsprechend nachkommen kann (AG Dortmund, Urteil v. 27.9.1999, 108 C 6352/99, WuM 2002, 55; AG Frankfurt/M., Urteil v. 18.9.2001, 33 C 1595/01-29, WuM 2001, 631).

Es kann aber zum Beispiel passieren, dass in einer neu bezogenen Wohnanlage, bei der noch nicht lange alle Wohnungen belegt sind, der Vermieter und Hauseigentümer bis dato nur eine einzige oder zu wenige Tonnen aufstellen lassen hat, oder dass Biotonne, Papiertonne etc. noch komplett fehlen.

Ein zweiter Fall kann sein, dass zwar die verschiedenen, notwendigen Mülltonnen vorhanden sind, diese aber nicht das Müllaufkommen der Anwohner abdecken. Welche Rechte und Pflichten haben dann Mieter und Vermieter bei der Müllentsorgung?

Müllentsorgung im Mietvertrag geregelt1. Fall: Vermieter stellt nicht alle notwendigen Müllbehälter zur vollständigen Trennung zur Verfügung

In diesem Fall hat der Mieter das Recht, eine Mietminderung geltend zu machen. Da die Miete gewöhnlich am dritten Werktag des Monats zu bezahlen ist, muss dem Vermieter schriftlich der Mangel mitgeteilt und die Reduzierung der Mietzinszahlung angekündigt werden. Dies ist Voraussetzung, um dem Vermieter die Chance zu geben, den Mangel zu beseitigen und zusätzliche Tonnen aufzustellen. Geht der Vermieter nach Erhalt des Schreibens nicht auf das Anliegen seiner Mieter ein, handelt er pflichtwidrig.

2. Fall: Vermieter stellt zu wenige Müllbehälter zur Verfügung

Kommt es häufig vor, dass die Mülltonnen schon einige Tage vor der Leerung überfüllt sind, so müssen Mieter ihren Vermieter davon ebenfalls in Kenntnis setzen. Da es als wesentlicher Mangel der Wohnung angesehen wird, wenn es Mietern nicht ermöglicht wird, ihre Abfälle zu entsorgen, muss der Vermieter entsprechend Sorge tragen. Dabei steht Vermietern frei, ob sie sich für größere Tonnen oder weitere Mülltonnen entscheiden. Auch zusätzliche Abholungen können mit den entsprechenden Entsorgungsdienstleistern vereinbart werden. Die Mehrkosten, die durch die Bereitstellung größerer oder zusätzlicher Mülltonnen entstehen, tragen in der Regel alle Mieter und dürfen vom Vermieter über die Betriebskosten weiterberechnet werden.

Wichtig: Sind zu viele Mülltonnen vorhanden und werden diese nie komplett befüllt, so müssen sich Vermieter ebenfalls darum kümmern, diese abzubestellen (AG Dannenberg, Urteil v. 3.6.1997, 1 C 825/96, WuM 2000, 381). Müllkosten, die den konkreten Bedarf der Mieter übersteigen, dürfen daher auch nicht über die Betriebskosten umgelegt werden. 

Sind sich Verwalter oder Vermieter unsicher, wie viele Tonnen pro Mehrfamilienhaus bereitgestellt werden müssen, können sie entweder die Gemeinde anfragen (Gemeindesatzung) oder ihren Entsorgungsdienstleister kontaktieren. Berlin Recycling berät zum Beispiel Vertreter der Wohnungswirtschaft nicht nur bei der Frage, wie viele Mülltonnen benötigt werden, sondern bietet auch viele weitere Services rund um das Abfallmanagement an.

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Müllstandsflächen: Das müssen Vermieter bei der Aufstellung von Tonnen beachten

MüllstandsflächenDer Vermieter ist zur bedarfsgerechten Bereitstellung der erforderlichen oder gewünschten Entsorgungstonnen gegenüber den Mietern verpflichtet. Jedoch dürfen die Tonnen nicht an einem x-beliebigen Platz aufgestellt werden. Was ist verboten?

  1. Mülltonnen dürfen Flucht- und Rettungswege nicht behindern
  2. Mülltonnen dürfen nicht vor Notausgängen platziert werden
  3. Feuerwehrzufahrten dürfen nicht blockiert werden

Wenn der Platz für die Tonnen nicht schon baulich vorgegeben ist, sollten die Müllstandsflächen daher so gewählt werden, dass eine unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigung einzelner Mietparteien ausgeschlossen wird. Wenn möglich, sollte die Standortwahl im Einvernehmen und in Abstimmung mit den Mietern erfolgen. Am besten ist eine Standplatzgenehmigung durch die BSR. Fast selbstverständlich: In der Wohnung darf die Mülltonne nicht abgestellt sein, und im Keller hat sie nur im Ausnahmefall etwas zu suchen – etwa, wenn sich in einer beengten innerstädtischen Lage absolut kein geeigneter Platz auf dem Grundstück anbietet. 

Die Pflichten der Mieter

Worauf haben die Mieter zu achten? Sie sind ihrerseits grundsätzlich dazu verpflichtet, den gesamten in den Haushalten und auf dem Grundstück anfallenden Abfall in die dazu bereitstehenden Müllbehälter zu füllen. Dazu sollen sich die Mieter ausschließlich der aufgestellten Tonnen bedienen. Wenn nämlich zusätzliche Behältnisse (z.B. Plastiktüten, graue oder blaue Säcke) daneben gelagert oder einfach auf den Tonnen abgestellt werden, sind Entsorgungsdienstleister nicht mehr in der Pflicht, diese bei der nächsten Leerung mitzunehmen.

Am Ende steht immer noch die Aufgabe, den säuberlich getrennten und sortierten Müll auch abfahren zu lassen. Die Mülltonnen müssen je nach Objekt entweder rechtzeitig an die Straße gestellt werden, oder es muss sichergestellt sein, dass die Entsorgungsdienstleister ungehindert an die Müllstandsflächen zur eigenen Abholung kommen können. Das zu gewährleisten, ist entweder Aufgabe eines Hauswarts, der sich auch regelmäßig um die Stellplätze kümmert, oder Aufgabe der Mieter. Ein Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung gibt dazu Aufschluss. Ist der Mieter zuständig, bleibt die Frage, ob jeder Mieter bei jedem Abfuhrtermin zum Anpacken verpflichtet ist, oder die Aufgabe von Monat zu Monat zwischen den Mietparteien wechselt. Wer im angesagten Zeitraum abwesend ist, sollte rechtzeitig mit einem Nachbarn tauschen oder sich von ihm vertreten lassen.

Fazit

Mieter und Vermieter sollten bei der Müllvermeidung und Müllentsorgung an einem Strang ziehen – das spart nicht nur unnötigen Ärger, sondern hilft vor allem auch der Umwelt. Außerdem danken es Ihnen Entsorgungsdienstleister wie Berlin Recycling, wenn die Regeln zur Müllentsorgung von Vermietern und Mietern gleichermaßen eingehalten und ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Haben Sie noch weitere Fragen zu den Rechten und Pflichten bei der Müllentsorgung? Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare unter diesem Beitrag, die wir gerne beantworten werden. Möchten Sie regelmäßig nützliche Informationen rund um das Thema Recycling und Abfallentsorgung erhalten? Dann klicken Sie hier und abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter für private Haushalte, Gewerbetreibende oder Vertreter der Wohnungswirtschaft. 

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